Durch den Wegfall der europäischen Binnengrenzen erlischt nicht automatisch das deutsche Sprengstoffrecht. Die Bestimmungen des deutschen Sprengstoffgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gelten für pyrotechnische Gegenstände uneingeschränkt weiter. Feuerwerkskörper sind neu in Kategorien (früher Klassen) eingeteilt.
Die Zugehörigkeit ist in diesem Jahr noch soweit möglich auf jedem Gegenstand und/oder auf jeder Verpackung und in jeder Preisliste durch eine römische Ziffer gekennzeichnet
Kategorie 1 [Klasse I]
„Kleinstfeuerwerk” Aufdruck „BAM-PI-” bzw. „Klasse I”
Kategorie 2 [Klasse II]
„Kleinfeuerwerk” Aufdruck „BAM-PII-” bzw. „Klasse II”
Kategorie 3 [Klasse III]
„Feuerwerk welches eine Mittlere Gefahr darstellt“ „BAM-PIII-“
Kategorie 4 [Klasse IV]
„Großfeuerwerk”
Sind Feuerwerke verschiedener Kategorien (Klassen) vereinigt, so gelten für diese Sortimente alle gesetzlichen Bestimmungen der Gegenstäne aus der höchsten Kategorie [Klasse]. (Bezeichnung Kategorie = neue Bezeichnung für Klasse!)

Vertrieb, Überlassung und Verwendung
Wer erstmals Feuerwerkskörper (auch der Klasse I) vertreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
In der formlosen Anzeige sind die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben. Die Einstellung des Vertriebes oder die Schließung sowie Änderung bei den mit der Leitung beauftragten Personen, sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Behördenzuständigkeit ist in den einzelnen Bundesländern verschieden geregelt (Ortspolizeibehörde, Kreispolizeibehörde, Gemeindeverwaltung, Ordnungsamt, Gewerbeaufsicht / Staatl. Amt für Arbeitsschutz). Im Zweifelsfalle empfiehlt sich eine Anfrage bei dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt / Staatl. Amt für Arbeitsschutz. Beim Verkauf ist auf die Beachtung der Gebrauchsanweisung aufmerksam zu machen. Rauchen und probeweises Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Räumen, in denen Feuerwerkskörper verkauft werden, ist strengstens untersagt.
Feuerwerkskörper - Klasse I
Feuerwerkskörper der Kategorie 1 [Klasse I] dürfen das ganze Jahr über an Personen abgegeben werden, wenn Sie das Lebensalter von 12 Jahren vollendet haben. Der Ganzjährige Vertrieb der Kategorie 1 [Klasse I] ist auch außerhalb von Verkaufsräumen, sowie an Kiosken und im Reisegewerbe erlaubt.
Feuerwerkskörper - Klasse II
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 [Klasse II] dürfen weiterhin nur an Personen über 18 Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet [abgebrannt] werden. Diese Feuerwerkskörper dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. - 31. Dezember überlassen werden. Ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits am 28. Dezember zulässig. Diese Regelung gilt nicht für Verbraucher, die einen Befähigungsschein § 20, eine Erlaubnis § 7 oder § 27 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 (1) besitzen.
Die Verwendung (Abbrennen) der Feuerwerkskörper ist auf den 31. Dezember und 1. Januar beschränkt. Das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist verboten. Bitte beachten Sie auch regionale Verwendungsbestimmungen. Außerhalb des 31. Dezember / 1. Januar darf Feuerwerk der Klasse II nur mit behördlicher Genehmigung verwendet (abgebrannt) werden. Fragen Sie uns, wir informieren Sie.

Aufbewahrung und Beförderung
Allgemeines: Feuerwerkskörper müssen in der Ursprungsverpackung des Herstellers bzw. in der Versandpackung aufbewahrt werden. Geöffnete Verpackungen sind sofort wieder zu verschließen. Feuerwerkskörper dürfen in Schaufenstern nicht, in Verkaufsräumen nur in verschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Dieses gilt nicht für Feuerwerkskörper in einer durchsichtigen Verpackung, wenn die Verpackung von der Bundesanstalt für Materialforschung und-prüfung(BAM) geprüft ist und den Vermerk trägt: „Das Zurschaustellen ist unbedenklich, BAM-(Nr.) . . .” Feuerwerkskörper müssen so aufbewahrt werden, daß sie nicht über 75°C erwärmt werden können. Rauchen und offenes Feuer in Aufbewahrungsräumen sind verboten. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden sein.
Im Verkaufsraum siehe Tabelle
Feuerwerkskörper der Klassen I und II dürfen bis zu einem Bruttogewicht von max. 200 kg aufbewahrt werden. Davon müssen mind. 160 kg in geprüfter Ursprungsverpackung (d. h. kleinste Verpackungseinheit des Herstellers) sein. Geprüfte Ursprungsverpackung kann die geprüfte durchsichtige Verpackung mit dem Vermerk „Das Zurschaustellen ist unbedenklich, BAM-(Nr.)” sein, oder aber Pappschachtelverpackung nach Prüfung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) mit dem Vermerk „Verpackung mit Unbedenklichkeitsbescheinigung BAM-(Nr.)”. 40 kg können sog. „lose Ware” in nicht geprüfter Verpackung oder in geschlossenen Schaukästen sein. Knallbonbons unterliegen keinen Mengenbegrenzungen. Feuerwerkskörper der Klassen I und II gehören versandmäßig verpackt zur Lagergruppe 1.4 G oder 1.4 S (2. SprengV). Die Versandkartons sind entsprechend gekennzeichnet.
Lagerraum mit allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutz siehe Tabelle
FFeuerwerkskörper der Klassen I und II dürfen bis zu einem Bruttogewicht von max. 300 kg aufbewahrt werden, davon müssen mind. 240 kg in geprüfter Verpackung sein. Der Nebenraum darf nicht als dauernder Aufenthaltsraum von Personen genutzt werden. Der Raum muß leicht erreichbar und ausreichend beleuchtet sein
Lagerraum mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Brandschutz siehe Tabelle
Feuerwerkskörper der Klassen I und II dürfen bis zu einem Bruttogewicht von max. 1.000 kg aufbewahrt werden, davon müssen mind. 800 kg in geprüfter Verpackung sein. Als Lagerraum sind Räume in einem unbewohnten Nebengebäude oder einem gewerblich genutzten Gebäude geeignet, wenn Wände, Decken und tragende Bauteile mindestens schwer entflammbar sind. Geeignet sind z. B. Garagen, wenn die Genehmigung zu anderer Nutzung vorliegt, auch Baustellenwagen oder Container sind geeignet. Nicht geeignet sind Gänge, Flure, Kleiderablagen, Heizräume, Heizöllagerräume und im gewerblichen Bereich Bad und Toiletten. Sind in einem Gebäude mehrere Aufbewahrungsräume gleicher Art vorhanden, können pro genehmigtem Brandabschnitt jeweils 1.000 kg (brutto) gelagert werden. Sollte sich jedoch in einem Lagergebäude auch ein Wohnbereich befinden, muss die Lagerung auf 300 kg (brutto)reduziert werden. Größere Lager, in denen mehr als 1.000 kg aufbewahrt werden sollen, müssen durch die zuständige Behörde genehmigt werden.

Beförderung
Straßentransport: Freistellung von bestimmten Transportvorschriften nach ADR-Anlage A, Unterabschnitt 1.1.3.6 Zur Entscheidung, ob eine Freistellung von bestimmten Transportvorschriften in Anspruch genommen werden kann, wird die NEM (Nettoexplosivstoffmasse) mit einen von der Beförderungskategorie abhängigen Faktor multipliziert. Das Ergebnis darf 1000 (Gefahrgutpunkte) nicht überschreiten. Bei Inanspruchnahme der Freistellung ist im Beförderungspapier zu vermerken. "BEFÖRDERUNG OHNE ÜBERSCHREITUNG DER IN UNTERABSCHNITT 1.1.3.6 FESTGESETZTEN FREIGRENZEN" Ab 1000 Gefahrgutpunkten ≈ 333 kg NEM benötigt der Fahrer einen Gefahrgutführerschein und es ist die Kennzeichnung des nFahrzeuges sowie das Mitführen von Ausrüstungsgegenständen
erforderlich.
– Vorn und hinten je 1 orangefarben Warntafel, zusätzlich Gefahrgutlabel an beiden Seitenwänden und der Hinterwand des Aufbaus vom LKW bzw.Hänger
– Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
– 2 Feuerlöschgeräte (Brandklassen ABC min.1x 6 kg)
– 2 selbststehende Warnzeichen (z.B Kegel, Warndreieck, Warnblinkleuchten)
– geeignete Warnweste und Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
– schriftliche Weisungen (Unfallmerkblatt)
Achtung: Nach dem entladen schriftliche Weisungen sowie Gefahrgutlabel am Fahrzeug entfernen.nDas Beförderungspapier muss folgende Angaben enthalten:
"KLASSIFIZIERRUNG VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE" DER "BAM INDEUTSCHLAND" ZUGEORDNET
UN-Nummer, offizielle Benennung, Klassifizierungscode, Verpackungsgruppe/Code (Siehe Beispiel)
Name und Anschrift des Absenders/Empfängers Anzahl der Versandstücke sowie Brutto und Nettogewicht (1.4G und 1.4S)
Bsp:
UN 0336 Feuerwerkskörper 1.4G Beförderungs-Kategorie 2, Faktor 3
UN 0337 Feuerwerkskörper 1.4 S Beförderungs-Kategorie 4, unbegrenzt
Verpackungsgruppe/Code für 1.4G und 1.4S ist die II/4G(Karton aus Pappe)

Fahrzeuge
EX/II, EX/III-Fahrzeuge: Motor mit Kompressionszündung
Die Fahrzeuge müssen den geltenden Vorschriften des ADR entsprechen. Aufgrund einer Sondervorschrift (SV 651) müssen die vorstehenden Fahrzeugtypen nur verwendet werden, wenn die Nettoexplosivstoffmasse für Feuerwerkskörper der UN 0336 mehr als 3000 kg (4000 kg mit Anhänger) beträgt.
Werden ausschließlich Güter der Gefahrklasse 1.4S transportiert, ist die Lademenge unbegrenzt. Außerdem gelten dann nicht die Vorschriften über die besonderen Anforderungen an das Fahrzeug, die Ausrüstung, die Fahrzeugbesatzung die Schulung der Fahrzeugführer und die schriftlichen Weisungen. Feuerlöschmittel sind jedoch immer mitzuführen.
Stand: Oktober 2009.
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